Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer im Bezug auf Pflege und Nutzung des Waldes erfolgt in der Regel kostenlos.
(Kantonales Waldgesetz Schaffhausen Art. 35)
Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit einem Holzanfall von jährlich mehr als 30 m³ eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
(Kantonales Waldgesetz Schaffhausen Art. 29 Absatz 3)
Der Kanton Schaffhausen leistet Finanzhilfe für die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
(Kantonales Waldgesetz Art 39)